Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu stellen, die nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ist.
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein kurzgefasster Lebenslauf,
- 2.
- ein Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie,
- 3.
- ein amtliches Führungszeugnis,
- 4.
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 5.
- eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und
- 6.
- das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung im Original oder in beglaubigter Kopie.
(3) Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag abweichend von Absatz 1 die in
§ 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.
Die nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,
- 2.
- die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt wurden,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, und
- 4.
- eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.
1Die nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der
Anlage 20 aus.
2Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.