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Artikel 84 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 84 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 84 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 HwO § 5a, § 6, § 13, § 28, § 113

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „verarbeiten" die Wörter „oder nutzen" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „dürfen" wird durch das Wort „unterrichten" ersetzt.

bb)
Die Wörter „unterrichten, auch" werden durch das Wort „und" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Gewerbetreibende" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „die Gewerbetreibenden" durch die Wörter „die betroffenen Personen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder."

3.
§ 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in einer gesonderten Datei" durch die Wörter „in einem gesonderten Dateisystem" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat."

c)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 bis 6" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.

(3) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

(4) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Lehrlingsrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder."

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in einer gesonderten Datei" durch die Wörter „in einem gesonderten Dateisystem" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „darf" wird durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

bbb)
Das Wort „übermitteln" wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Datensicherheit" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

5.
§ 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 8 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden."

b)
In Satz 12 werden die Wörter „gespeichert und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 84 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 84 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 Absatz 4 wird wie ...