§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
interne Verweise§ 45i WHG Beteiligung der Öffentlichkeit (vom 11.06.2019) ... auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
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