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§ 85a - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er
- 1.
- einen Unfall erlitten hat, während sie oder er bei einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war,
- 2.
- infolge des Unfalls nach Nummer 1 dienstunfähig geworden ist und
- 3.
- im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund des Unfalls nach Nummer 1 in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) 1Die Kompensationszahlung beträgt 50.000 Euro. 2Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7.500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. 3Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. 4Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. 5Der Abzug entfällt für die Zeit
- 1.
- einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 2.
- einer Elternzeit,
- 3.
- einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
- 4.
- der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
(3) Ist die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Dienstunfalls gestorben und hat sie oder er eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Kompensationszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.
(4) Die Kompensationszahlung wird nicht in den Fällen gewährt, in denen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 59 in Verbindung mit § 39 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht, die sich unter Zugrundelegung des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet.
(5) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 85a SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 7 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 (05.03.2025) | Artikel 9 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
| aktuell | vor 01.01.2025 (05.03.2025) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 85a SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85a SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 135 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (vom 01.04.2025)
... zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt, bis der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 9 BwESuÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen". b) Folgende Angabe wird ... Ausbildungs- oder Übungsvorhaben". 9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt: „§ 85a Kompensationszahlung für bestimmte ... 9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt: „ § 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen (1) Eine Soldatin oder ein ... zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt, bis der ...
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 7 WDModG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,". 10. § 85a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „im ...
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