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§ 86 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
§ 86 Schlussabstimmung
1Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt. 2Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlussabstimmung statt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
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Frühere Fassungen von § 86 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 86 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 GO-BT Abstimmungsregeln (vom 01.11.2025)
... Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe ( § 86 ) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. (2) Soweit nicht ...
§ 78 GO-BT Beratungen (vom 01.11.2025)
... Beratung (§§ 81, 82 und 83 Absatz 3) die Bestimmung über die Schlussabstimmung ( § 86 ) entsprechende Anwendung. (4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet ...
§ 95 GO-BT Haushaltsvorlagen (vom 01.11.2025)
... für die zweite Beratung (§§ 81, 82) die Bestimmung über die Schlussabstimmung ( § 86 ) entsprechende Anwendung. (4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der ...
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