(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach
§ 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass über die Stoffe, für die die Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides festgestellt wurde,
- 1.
- Buch geführt wird; dabei sind die folgenden Angaben zu machen:
- a)
- die getroffenen Festlegungen nach den Anlagen 4 und 8, insbesondere die spezifische Aktivität, die Radionuklide, die Mittelungsmasse und die Mittelungsfläche,
- b)
- die Masse der Stoffe,
- c)
- das Verfahren der Freimessung und
- d)
- der Zeitpunkt der Feststellung und
- 2.
- der zuständigen Behörde mindestens jährlich folgende Angaben mitgeteilt werden:
- a)
- die Masse der Stoffe,
- b)
- die jeweilige Art der Freigabe nach § 35, § 36 oder § 37 Absatz 1 und
- c)
- bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung sowie einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling der tatsächliche Verbleib.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach
§ 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1
- 1.
- ab dem Zeitpunkt der nach § 42 Absatz 1 getroffenen Feststellung 30 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser hinterlegt werden oder
- 2.
- unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Nummer 1 beendet wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn
- 1.
- die Halbwertszeit der Radionuklide sieben Tage nicht überschreitet und
- 2.
- durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten kann.
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... unter Aufsicht oder in Anwesenheit einer dort genannten Person mitwirkt, 32. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass Buch geführt wird, 33. entgegen § 86 Absatz 1 ... 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass Buch geführt wird, 33. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht ... Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht wird, 34. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt ... Unterlage nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird, 35. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird, 36. entgegen § 87 ...