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§ 86 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019
BGBl. I S. 933
(
Nr. 25
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6
Zahnärzte und Dentisten
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Die Approbation
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 85
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§ 87
§ 86 Entscheidung über den Antrag
(1) Die nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
oder nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach
§ 84 Absatz 1 oder Absatz 3
erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.
(2) In den Fällen des
§ 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat.
(3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
zuständigen Behörde eine Bestätigung nach
§ 2 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der antragstellenden Person oder eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
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