§ 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen zur barrierefreien Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form. 2In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Überweisung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenPatientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... sind, sobald diese zur Verfügung stehen." 11. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: „§ 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer ... 11. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: „ § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form Die Kassenärztlichen ...
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