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§ 86a - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung



(1) 1Der Satzungsversammlung gehören als Mitglieder an: der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, die Präsidenten der Steuerberaterkammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). 2Die Bundessteuerberaterkammer führt die Geschäfte der Satzungsversammlung.

(2) 1Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen Steuerberaterkammern in Kammerversammlungen unmittelbar gewählt. 2Wählbar ist nur, wer persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. 3Die Zahl der Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. 4Je angefangene eintausendfünfhundert Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierter und ein Stellvertreter, für die einzelne Steuerberaterkammer jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wählen. 5Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird.

(3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung über eine Stimme.

(4) 1Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. 2Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer muß die Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens fünf Steuerberaterkammern oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, über den in der Satzungsversammlung beschlossen werden soll.

(5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, bei seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

(6) 1Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse der Satzungsversammlung, die den Erlaß oder die Änderung der Berufsordnung betreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der Satzungsversammlung gefaßt, sonstige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und von einem von der Satzungsversammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist.

(8) Die Satzungsversammlung kann weitere Einzelheiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung regeln.

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Zitierungen von § 86a StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86a StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 13 StVfModG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen". b) Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 86b ... 9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen." 6. Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt: „§ 86b ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 10 COV19FKG Bundessteuerberaterkammer
... fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. § 86a Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Satzungsversammlung durch die ... mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. § 86a Absatz 6 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes gilt mit folgenden Maßgaben: 1. die für Beschlüsse zur Berufsordnung ...