§ 87 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 87 Ankündigung der Tagesordnung


§ 87 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017

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Frühere Fassungen von § 87 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 87 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt. 37. In § 87 Absatz 1 werden das Wort „Kammer" und das Wort „Versammlung" jeweils durch das Wort ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Einberufung der Kammerversammlung § 86 Einladung und Einberufungsfrist § 87 Ankündigung der Tagesordnung § 88 Wahlen und Beschlüsse der ...


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