Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026

Artikel 87 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90802, 09.10.2025
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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Artikel 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern



Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.

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