§ 87e - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank


§ 87e wird in 4 Vorschriften zitiert

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

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Zitierungen von § 87e UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87e UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 137g UrhG Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (vom 07.06.2021)
... beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998. (3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... des Rechts des Datenbankherstellers § 87d Dauer der Rechte § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank Teil 3 Besondere Bestimmungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
Artikel 1 8. UrhGÄndG
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 87e folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers ... Rechts § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers". 2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt: „Abschnitt 7 Schutz des ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar. (3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials ...


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