§ 88 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 88 Verzinsung des Kostenanspruchs


§ 88 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. 2Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. 3Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Zitierungen von § 88 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 GNotKG Öffentlich-rechtlicher Vertrag
...  (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform. (3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ist ...
§ 127 GNotKG Antrag auf gerichtliche Entscheidung
... die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88 ), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 64 BNotO Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen (vom 01.01.2022)
... seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 14 2. KostRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter „Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. 4. § 104 ...


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