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§ 88 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
§ 88 Behandlung von Entschließungsanträgen
§ 88 hat 1 frühere Fassung
(1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.
(2) 1Über Entschließungsanträge (§ 75 Absatz 2 Buchstabe c) wird nach der Schlussabstimmung über den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine Schlussabstimmung möglich ist, nach Schluss der Aussprache abgestimmt. 2Über Entschließungsanträge zu Teilen des Haushaltsplans kann während der dritten Beratung abgestimmt werden.
(3) 1Entschließungsanträge können einem Ausschuss überwiesen werden. 2Bei Entschließungsanträgen zu Aussprachen, zu denen Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 eingebracht worden sind, ist die Überweisung nur zulässig, wenn die Antragsteller nicht widersprechen; auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ist die Abstimmung auf den nächsten Sitzungstag zu verschieben.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 88 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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