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§ 75 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250; zuletzt geändert durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 75 Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
- a)
- Gesetzentwürfe,
- b)
- Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
- c)
- Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
- d)
- Anträge,
- e)
- Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
- f)
- Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
- g)
- Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
- h)
- Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
- i)
- Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
- j)
- Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
- k)
- Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
- l)
- Zwischenberichte der Ausschüsse,
- m)
- Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
- a)
- Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- b)
- Änderungsanträge,
- c)
- Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen sowie im Rahmen vereinbarter Debatten,
- d)
- Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes).
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
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Frühere Fassungen von § 75 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
| aktuell vorher | 08.07.2010 (29.07.2010) | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.2010 BGBl. I S. 1041 |
| aktuell | vor 08.07.2010 (29.07.2010) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 75 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 GO-BT Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (vom 01.11.2025)
... Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages ( § 75 ) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ...
§ 77 GO-BT Behandlung der Vorlagen (vom 01.11.2025)
... in Papierform ist weiterhin zulässig. (2) Bei Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e , die der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten, ... Bundestages die Vorlagen eingesehen werden können. (3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 2 Buchstabe d gelten als an die Ausschüsse überwiesen, denen die den Vorlagen zu Grunde liegenden ...
§ 80 GO-BT Überweisung an einen Ausschuss (vom 01.11.2025)
... 96 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im ...
§ 88 GO-BT Behandlung von Entschließungsanträgen (vom 01.11.2025)
... im Zusammenhang stehen. (2) Über Entschließungsanträge ( § 75 Absatz 2 Buchstabe c ) wird nach der Schlussabstimmung über den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine ... Bei Entschließungsanträgen zu Aussprachen, zu denen Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 eingebracht worden sind, ist die Überweisung nur zulässig, wenn die Antragsteller nicht ...
§ 89 GO-BT Einberufung des Vermittlungsausschusses (vom 01.11.2025)
... des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Absatz 1 Buchstabe d ...
§ 100 GO-BT Große Anfragen (vom 01.11.2025)
... Anfragen an die Bundesregierung ( § 75 Absatz 1 Buchstabe f ) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und ...
§ 104 GO-BT Kleine Anfragen (vom 01.11.2025)
... In Kleinen Anfragen ( § 75 Absatz 3 ) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. ...
§ 128 GO-BT Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (vom 01.11.2025)
... kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten ( § 75 Absatz 1 Buchstabe h ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
Anhang GO-BT-NF 2025
... kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten ( § 75 Absatz 1 Buchstabe h ).
Anlage 1 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
§ 1 ...
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