1Die nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der
Anlage 20 aus.
2Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.