(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.
(2) 1Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. 2Die datenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:
- 1.
- die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie
- 2.
- die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
3Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein.
4Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.