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§ 88f - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff



Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

1.
zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,

2.
zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g Absatz 2 abweichen kann,

3.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

b)
zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,

c)
zu Mindestgebotswerten,

d)
zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

e)
zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,

f)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und

g)
zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,

4.
zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere

a)
zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,

b)
zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,

c)
zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,

d)
zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere

aa)
dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen

aaa)
der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder

bbb)
der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,

bb)
dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,

5.
zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,

6.
zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere

a)
zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b)
zu der Flexibilität der Anlagen,

c)
zu der Nutzung der Abwärme,

d)
zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

7.
zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

b)
zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,

c)
zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,

d)
zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,

e)
zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,

f)
zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und

g)
zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

8.
zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere

a)
zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und

b)
zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,

9.
zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)
zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,

b)
zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,

c)
zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und

d)
zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,

10.
zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,

11.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,

12.
zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

13.
zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,

14.
zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

15.
zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.





 

Frühere Fassungen von § 88f EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuellvor 29.07.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88f EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88f EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EEG 2023 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie (vom 01.01.2023)
... 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f , und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den ...
§ 28g EEG 2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (vom 01.01.2023)
... nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f 1. im Jahr 2023.800 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 ...
§ 33 EEG 2023 Ausschluss von Geboten (vom 29.07.2022)
... oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, 3. bis zum Gebotstermin bei der ...
§ 39p EEG 2023 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (vom 29.07.2022)
... durch. (2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt. (3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung ...
§ 96 EEG 2023 Gemeinsame Bestimmungen (vom 01.01.2023)
... Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f , 89, 91, 92, 93 und 95 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus ... nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f 1. im Jahr 2023.800 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 ... durch. (2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt. (3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung ... bis 9" ersetzt. 18. Nach § 88d werden die folgenden §§ 88e und 88f eingefügt: „§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen ... einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13. § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Angabe „§ 28d" durch die Angabe „§ 28f" ersetzt. 96. In § 88f Nummer 2 wird die Angabe „§ 28e" durch die Angabe „§ 28g" ersetzt.  ...