§ 89b - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


§ 89b wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.

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Zitierungen von § 89b SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89b SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89d SGB VIII Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (vom 01.07.2017)
... nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e ...
§ 89f SGB VIII Umfang der Kostenerstattung
... Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ( § 89b ), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei ...
§ 89h SGB VIII Übergangsvorschrift
... zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni 1998, so sind § 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3 , die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 44)" durch die Angabe „(§§ 43, 44)" ersetzt. 42. In § 89b Abs. 1 werden die Wörter „oder die Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen ohne ...


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