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Artikel 1 - Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe (KJHKostUmlÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB VIII § 92, § 93, § 94, § 95, § 97a, § 107

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 (weggefallen)".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 108 Übergangsregelung".

2.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:" werden durch die Wörter „Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 5 wird Nummer 4.

c)
Der bisherige Absatz 1a wird aufgehoben.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „Ehegatten und Lebenspartnern" gestrichen.

3.
In § 93 Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt:

„; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und

2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages".

4.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter „Ehegatten und Lebenspartner" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes."

d)
In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19" gestrichen.

e)
Absatz 6 wird aufgehoben.

5.
§ 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist."

6.
In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einkommens- und Vermögensverhältnisse" durch das Wort „Einkommensverhältnisse" ersetzt.

7.
Der bisherige § 107 wird § 108.





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (25.01.2023)Berichtigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
vom 19.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 19

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KJHKostUmlÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJHKostUmlÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Ganztagsstatistikaussetzungsverordnung (GaStatAusV)
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 48
§ 1 GaStatAusV Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824 ; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird für das Jahr 2023 ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
§ 94 SGB VIII Umfang der Heranziehung (vom 01.01.2023)
... bestimmt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b G. v. 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...

Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Eingangsformel 2. KostenbeitragsVÄndV
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Bekanntmachung RLUmsBek
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824 ; 2023 I Nr. 19) geändert worden ...

Berichtigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
B. v. 19.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 19
Berichtigung KJHKostUmlÄndGBer
... Kinder- und Jugendhilfe vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nummer 3 ist im Änderungsbefehl die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" zu ...