(1) Die Ausländerbehörde, die einer Person, deren Daten zuvor nach Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist zuständig für die Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Markierung der einschlägigen Datensätze nach Artikel 31 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1358.
(5) Das Bundesministerium des Innern ist für die Übermittlung der Verzeichnisse der auf Eurodac zugriffsberechtigten Behörden nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1358 und die Führung der Listen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) 2024/1358 zuständig.