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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 12.06.2026
§ 7 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
Artikel 1 V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
Geltung ab 12.06.2026; FNA: 26-7-6 Ausländerrecht
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Geltung ab 12.06.2026; FNA: 26-7-6 Ausländerrecht
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§ 7 Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Erfassung der nach der vorgenannten Verordnung zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5. 2Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde zuständig für die Erfassung der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten und sind die Ausländerbehörden zuständig für die Erfassung der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Erfassung von nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Übermittlung der zum Zwecke der Übermittlung an Eurodac erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen werden.
Zitierungen von § 7 AsylZBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AsylZBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylZBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AsylZBV Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
... Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348. (4) Die nach § 7 Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) ...
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