§ 8 - Bauproduktengesetz (BauPG)

Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449, 2450 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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§ 8 Sprache


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die für die Leistungserklärung nach Artikel 7 Absatz 4, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. 2Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen und Informationen sind in deutscher Sprache auszuhändigen.

(2) Die für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4 sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 4 m.W.v. 15. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 8 BauPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4

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Zitierungen von § 8 BauPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BauPG Bußgeldvorschriften (vom 15.01.2026)
...  1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine ... macht, 8. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine ... 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine ... 1. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2 , eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... 8. entgegen Artikel 22 Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2 , nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Artikel 1 BauPGAnpG Änderung des Bauproduktengesetzes
... der Angelegenheit befasst hat." 8. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Sprache (1) Die für die ... 8. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „ § 8 Sprache (1) Die für die Leistungserklärung nach Artikel 7 Absatz 4, die ... „Abschnitt 4 Bußgeld- und Strafvorschriften". 11. Der bisherige § 8 wird zu § 10 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ... den Nummern 1 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 6 Satz 1" durch die Angabe „ § 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Satz 2" ... cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Satz 2" durch die Angabe „ § 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. dd) In Nummer 16 wird die Angabe ... entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2 , eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... 8. entgegen Artikel 22 Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2 , nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung ... werden." 12. Der bisherige § 9 wird zu § 11 und die Angabe „ § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a oder Buchstabe b" wird durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, ...


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