(1)
1Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den
§§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
2Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2)
1Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.
2Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach
§ 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.
(3) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.100.01 und F.200.01 einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024) ... die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8 , 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 ... 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01 tritt, 2. in § 12 ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Fristen für die Einreichung". ... geändert: a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Fristen für die Einreichung". b) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3" ... Wörter „§ 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4" durch die Wörter „ § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ... „Seite 3 Zeile 17" durch die Angabe „Zeile ZE0690" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 8 Fristen für die Einreichung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... (1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den ... 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln. (2) Bereits bei einem ... Meldedatei zu übermitteln. (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile ... das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei ... erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile ... das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei ...