§ 8 - Bewachungsverordnung (BewachV)

V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 8 Anerkennung anderer Nachweise


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht erforderlich:

1.
Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung

a)
als geprüfte Werkschutzfachkraft,

b)
als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,

c)
als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,

d)
als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,

e)
als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,

f)
als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin,

2.
Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,

3.
Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt,

4.
Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 24. Juni 2019 BGBl. I S. 882 m.W.v. 28. Juni 2019

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Frühere Fassungen von § 8 BewachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2019Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
vom 24.06.2019 BGBl. I S. 882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BewachV Anerkennung anderer Nachweise
... der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § ...
§ 16 BewachV Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
...  1. zuverlässig ist, 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und 3. die für ihre Tätigkeit notwendige ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Artikel 2 BewachRVEV Änderung der Bewachungsverordnung
... vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Nummer 4 bis 6" durch die Angabe „§ 7 Nummer 5 bis ...


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