§ 8 Entscheidung
(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. 2Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
(2) 1Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. 2Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
(3)
1Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in
§ 7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen.
2Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.
3In den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert.
4Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
interne Verweise§ 5 BtMG Versagung der Erlaubnis (vom 01.01.2024) ... Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist ( § 8 Abs. 2 ) abgeholfen wird. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der ...
§ 13 BtMG Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung (vom 27.07.2023) ... zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3 , § 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des ...
§ 32 BtMG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2024) ... Satz 3, unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, eine Änderung nicht richtig, nicht ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356
Artikel 1 BtMKostVÄndV ... eines Apothekenbetreibers 110 3 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel- gesetzes werden folgende Gebühren erhoben: ... nach Gebührennummer 1 4 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBetäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675
§ 3 BtMKostV ... In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes wird für die 1. Erweiterung einer ... der Gebühr nach § 2 erhoben. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird je Betriebsstätte für die ...
Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BtMKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 06.09.2019) ... eines Apothekenbetreibers 110 3 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel- gesetzes werden folgende Gebühren erhoben: ... nach Gebührennummer 1 4 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: ...
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