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§ 7 - Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4791
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 2121-6-24 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.08.1981; FNA: 2121-6-24 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Antrag
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. 2Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
- 1.
- die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen,
- 2.
- für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
- 3.
- eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes,
- 4.
- eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
- 5.
- die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
- 6.
- die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,
- 7.
- im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen Betäubungsmittel und
- 8.
- im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
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Zitierungen von § 7 BtMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BtMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BtMG Entscheidung
... zugestellt wird. (3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ...
§ 10a BtMG Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
... ständig erfüllen kann. (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8 , §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des ...
§ 13 BtMG Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung (vom 09.06.2021)
... Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4 , § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 und § 10 ...
§ 32 BtMG Ordnungswidrigkeiten (vom 26.10.2012)
... am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt, 2. in einem Antrag nach § 7 , auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3 oder § 13 Absatz 3 Satz 3, unrichtige Angaben macht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
Artikel 1 BtMGuaÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 ...
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