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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

§ 8 - COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlBewCovV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 111-1-9 Wahlrecht

§ 8 Entsprechende Anwendung von Bestimmungen und Mustern, Prüfung durch Wahlorgane



(1) Soweit sich Vorschriften und Muster nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung auf die Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Versammlungen beziehen, gelten diese für nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführte Verfahren entsprechend.

(2) Die besonderen Umstände der nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführten Verfahren sind in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung einzureichenden Unterlagen zu vermerken.

(3) Die Wahlorgane prüfen die von den Wahlvorschlagsträgern eingereichten Wahlvorschläge anhand der Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften dieser Verordnung.