Das
Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen" die Wörter „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.