(1)
1Die nach der
Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur
- 1.
- die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
2Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.