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§ 8 - Darlehensverordnung (DarlehensV)

Artikel 1 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 8 Zahlungsrückstand



(1) 1Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1.
Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

2.
5 Euro Mahnkosten.

2Mahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden.

(2) 1Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. 2Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.





 

Frühere Fassungen von § 8 DarlehensV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.10.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung
vom 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 DarlehensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DarlehensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 DarlehensV Mitteilungspflichten
... der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt ...
§ 13 DarlehensV Aufteilung der eingezogenen Beträge (vom 02.10.2025)
... ihm nach § 57 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zusteht. (2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung
V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Artikel 1 1. DarlehensVÄndV Änderung der Darlehensverordnung
... durch die Angabe „Bundesausbildungsförderungsgesetzes" ersetzt. 2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Zahlungsrückstand ... ersetzt. 2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Zahlungsrückstand (1) Nach dem ... ersetzt. 2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „ § 8 Zahlungsrückstand (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:  ...