Eine Pflicht des Verantwortlichen zur Berichterstattung nach
§ 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes besteht nicht, soweit im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der
§§ 6,
10 und
11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen können.