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§ 8 - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 754-23 Energieversorgung
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§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung



(1) 1Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. 2Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) 1Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. 2Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 *) freigestellt, wenn sie zu dem nach den Absätzen 1 und 2 *) maßgeblichen Zeitpunkt entweder

1.
ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder

2.
ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.

(4) 1Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. 2Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.


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*)
Anm. d. Red.: Trotz fehlendem "jeweils" in Artikel 1 Nr. 4 b) aa) G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) wurden hier beide "Absatz 1" ersetzt.





 

Frühere Fassungen von § 8 EDL-G

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 1 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 578
aktuellvor 22.04.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EDL-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EDL-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EDL-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a EDL-G Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits (vom 18.11.2023)
... Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss 1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 20223 ... des Unternehmens zu untersuchen. (2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person ...
§ 8b EDL-G Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen (vom 18.11.2023)
... durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren ...
§ 8c EDL-G Nachweisführung (vom 26.11.2019)
... spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. ... Kosten. Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden, für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem ... der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 ... Ausfuhrkontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1 durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur ... des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder 2. nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § ... 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder 2. nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist. (3) Wird ein Unternehmen ... 1 nachgekommen ist oder 2. nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist. (3) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den ... ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den Anwendungsbereich gemäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, so hat es ... (4) Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt ... das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung erfolgt 1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges DIN EN ISO 50001- Zertifikat oder durch einen Nachweis über den ... über den Beginn der Einrichtung eines Energiemanagementsystems; 2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens, dass dieses im EMAS-Register eingetragen ist und ... Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch den Geschäftsführer schriftlich oder elektronisch die nachfolgenden Punkte ... 126) geändert worden ist, genannten Stellen, a) ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2  ... nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 einzuführen, und 2. das Unternehmen hat mit der Einführung des ... dabei folgende Maßnahmen umgesetzt: a) für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder November 2018; ... am 20. August 2021 ihre Gültigkeit; b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme ... nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder ein ... wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte unterschiedliche Systeme nach § 8 Absatz 3 betrieben werden. (8) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für ... (8) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 4 erfolgt durch geeignete ...
§ 8d EDL-G Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023)
... den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis ...
§ 12 EDL-G Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
§ 8 EnEfG Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
... oder Umweltmanagementsytems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, ...
§ 9 EnEfG Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
... nach § 8 Absatz 1, 2. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August ... 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und 3. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen . Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der ...

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1530
§ 4 EnSimiMaV Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
... Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ... Energieeffizienzmaßnahmen sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 1 EDL-GÄndG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren ... spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. ... Kosten. Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden, für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem ... der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 ... b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „ § 8 Absatz 3" durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 4" ersetzt. c) ... und in Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Wörter „ § 8 Absatz 3 und 4" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Der ... geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 8 Absatz 3" gestrichen. bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ... ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens, dass dieses im EMAS-Register eingetragen ist und ... Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch den Geschäftsführer schriftlich oder elektronisch die nachfolgenden Punkte ... nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder ein ... wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte unterschiedliche Systeme nach § 8 Absatz 3 betrieben werden." h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:  ... Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 4 erfolgt durch geeignete Belege." 8. § 8d wird wie folgt geändert: ... über Musterverträge" ersetzt. c) In Nummer 12 wird die Angabe „ § 8 Satz 2" durch die Angabe „§ 8a Absatz 3" ersetzt. d) In Nummer 14 ...

Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Artikel 2 EnEfGEG Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c." 4. § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... eine Löschung aus der Anbieter- und Energieauditorenliste erfolgt." 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt: „§ 8 Verpflichtung ... Energieauditorenliste erfolgt." 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt: „§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; ... 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt: „§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung (1) ... Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits (1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss 1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 20123 ... zuverlässig ermitteln lassen. (2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit ... hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1 durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur ... aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder 2. nach § 8 Absatz 3 von der Verpflichtung nach ... 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder 2. nach § 8 Absatz 3 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist. (2) Wird ein ... 1 nachgekommen ist oder 2. nach § 8 Absatz 3 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist. (2) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das ... Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den Anwendungsbereich gemäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, ... ist. (3) Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit ... Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 3 erfolgt 1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges ... für eine Freistellung nach § 8 Absatz 3 erfolgt 1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat; 2. im Fall ... 1 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat; 2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der ... 2016 genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3. Dieser Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen ... worden ist, genannten Stellen, a) ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer ... nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 einzuführen, und 2. das Unternehmen hat mit der ... Maßnahmen umgesetzt: a) für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011; ... ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011; b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a ein Energieaudit nicht, nicht richtig, ...