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Änderung § 8 EDL-G vom 22.04.2015

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§ 8 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 8 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Energieaudits


(Text neue Fassung)

§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung


vorherige Änderung

Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt zur Unterstützung der Umsetzung der Sorgepflicht der Energieunternehmen nach § 5 Absatz 1 darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.



(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet,

1. bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit
nach Maßgabe des

a)
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,

b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6

durchzuführen und

2. gerechnet vom Zeitpunkt des ersten
Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des

a)
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,

b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2
und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6

durchzuführen.

(2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden
ist, das den Anforderungen nach § 8a entspricht.

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, wenn sie
zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder

1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder

2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, eingerichtet haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)