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§ 8 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)

neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert



1Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. 2In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 EStDV 2000

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EStDV 2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStDV 2000 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2026)
... für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1999 endet. (1c) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom ... das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet. (1d) § 8 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. ... der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Artikel 2 7. StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Eigenbetrieblich genutzte ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von ... 1. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „ § 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert Eigenbetrieblich ... a) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt: „(1d) § 8 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § ... Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, ...