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Artikel 2 - Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (7. StRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden." - 2.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes verzichtet wird. Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind."
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen."
- 3.
- § 73e Satz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „hat, und" durch die Angabe „hat," ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ist." durch die Angabe „ist, und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- der Schuldner bei Anordnung des Steuerabzugs für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes berechtigt ist, ohne die Angaben im Sinne des Satzes 2 die Höhe der Steuerabzüge für mehrere Gläubiger in einer Summe anzumelden (Sammelanmeldung)."
- 4.
- § 84 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:„(1d) § 8 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen."
- b)
- Nach Absatz 3e wird der folgende Absatz 3f eingefügt:„(3f) § 60 Absatz 1 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist, soweit er sich auf die Übermittlung des Anlagenverzeichnisses bezieht, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3f bis 3j werden zu den Absätzen 3g bis 3k.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17337/a335630.htm
