§ 8 - Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)

Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-2 Kernenergie
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§ 8 Betriebliche Sicherheitsanalyse


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die betriebliche Sicherheitsanalyse hat alle Anlagenzustände des Endlagers, einschließlich der übertägigen Anlagen, während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung entsprechend § 17 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu erfassen.

(2) Bei der betrieblichen Sicherheitsanalyse

1.
ist die Wahrscheinlichkeit von äußeren und inneren Einwirkungen auf die sicherheitsbezogenen Systeme, Teilsysteme und Einzelkomponenten, von Ausfällen dieser Systeme, Teilsysteme und Einzelkomponenten und von Abweichungen dieser Systeme, Teilsysteme und Einzelkomponenten vom Normalbetrieb nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung abzuschätzen,

2.
sind die Auswirkungen der Einwirkungen, Ausfälle und Abweichungen nach Nummer 1 auf die jeweils zugehörigen Sicherheitsfunktionen zu analysieren und

3.
sind die Auswirkungen der Einwirkungen, Ausfälle und Abweichungen nach Nummer 1 auf die Betriebs- und Langzeitsicherheit darzustellen.

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Zitierungen von § 8 EndlSiUntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EndlSiUntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiUntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EndlSiUntV Allgemeine Anforderungen an die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
... Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung muss mindestens die in den §§ 5 bis 12 aufgeführten Inhalte umfassen. Der Umfang dieser Inhalte ist jeweils an die ... vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist bei den Teilschritten nach den §§ 5 bis 12 und bei den Annahmen jeweils auf eine konsistente Vorgehensweise zu achten, insbesondere ...
§ 7 EndlSiUntV Analyse des Endlagersystems
...  (3) Die betriebliche Sicherheit und die Langzeitsicherheit des Endlagers sind nach den §§ 8 und 9 zu analysieren. (4) Für den Untersuchungsraum ist darzulegen, ...


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