(1) Als Erlaubnis im Sinne des §
1 gelten:
- 1.
- eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin",
- 2.
- eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und
- 3.
- eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin".
(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach §
1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. §
3 gilt entsprechend.