§ 8 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.

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Zitierungen von § 8 EuPAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EuPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EuPAG Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2021)
... Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und ...


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