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§ 9 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen



(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung

1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(2) 1Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung

1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

2Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

(3) 1Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Zulässige Minusabweichung
in % von QN in g oder ml
5 bis 50 9-
50 bis 100 -4,5
100 bis 200 4,5-
200 bis 300 -9
300 bis 500 3-
500 bis 1.000 -15
1.000 bis 10.000 1,5-.


2Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. 3Die Minusabweichungen dürfen von höchstens zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.

(4) 1Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QN in g oder ml
5 bis 50 18-
50 bis 100 -9
100 bis 200 9-
200 bis 300 -18
300 bis 500 6-
500 bis 1.000 -30
1.000 bis 10.000 3-.


2Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.

 
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Zitierungen von § 9 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FPackV Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
... nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt. (3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind ...
§ 10 FPackV Besondere Nennfüllmengenanforderungen
... in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Anforderungen des § 9 Absatz 4 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 bestimmen sich bei Fertigpackungen, die ... die Anforderungen nach dem Dreifachen der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle des § 9 Absatz 3 festgelegten Werte der zulässigen Minusabweichung. (4) Bei Fertigpackungen mit ...
§ 11 FPackV ℮-Zeichen
... dargestellten Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9 , 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der ...
§ 12 FPackV Anforderungen an EG-Düngemittel
... dem Markt bereitgestellt werden, wenn 1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und 2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten ...
§ 13 FPackV Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
... dem Markt bereitgestellt werden, wenn 1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 erfüllt und 2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten ...
§ 14 FPackV Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
... dem Markt bereitgestellt werden, wenn 1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und 2. die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ...
§ 16 FPackV Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
... Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9 , 10, 26, 32 oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt. (2) Für ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... nach Absatz 1 nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach § 9 , § 29 Absatz 3 oder § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt. (4) Für ...
§ 18 FPackV Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... Vorverpackung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die Anforderungen des § 9 entsprechend erfüllt. (5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die ...
§ 19 FPackV Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9 , 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34 Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt.  ...
§ 29 FPackV Offene Packungen
... 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 , 26 oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34 Absatz 3 erfüllt. (3) ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre Länge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 ...
Anlage 3 FPackV (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden
Anlage 7 FPackV (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte
... einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3 , sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen. aa) Werden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab- ... (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9 , 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen ... 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung   ... Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher ... gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 ... (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9 , 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei ... 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung   ... Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher ... gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne ... unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig- packungsverordnung ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 ... (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9 , 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei ... 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung   ... Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher ... gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne ... unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig- packungsverordnung ...