§ 8 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 8 Ausstellen einer Bescheinigung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen.

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Zitierungen von § 8 FahrSiLehrgZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FahrSiLehrgZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrSiLehrgZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FahrSiLehrgZulV (zu § 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt


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