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§ 85 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige



(1) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.

(2) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn

1.
die antragstellende Person

a)
die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder

b)
das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,

2.
die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und

3.
die antragstellende Person ihre Identität nachweist.

2Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.

(3) 1Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. 2Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.



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Frühere Fassungen von § 85 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 85 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BinSchPersV Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal (vom 14.04.2023)
... tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist. (2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt 1. ein ...
§ 86 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (vom 30.09.2022)
... eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben. (3) § 85 Absatz 3 gilt ...
§ 87 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (vom 30.09.2022)
... gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse. (3) § 85 Absatz 3 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 2 , § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV 89 ... für Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 1 , § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV 89 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend." 46. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms" eingefügt. 34. In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrgastschifffahrt" durch das Wort „Personenschifffahrt" ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 2 , § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV 89 ... Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 1 , § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV 89 ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 2 , § 87 Ab- satz 2 BinSchPersV 89 1078 Erstellung ... Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 1 , § 87 Ab- satz 2 BinSchPersV 89 108 Ausstellung ...