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§ 8 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG)
neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 8
(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, hierzu verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3, § 10 oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 hierzu berechtigt sind.
(2) 1Der Führer eines Seeschiffes, der sonst für das Seeschiff Verantwortliche und der Schiffsführer eines Binnenschiffes haben die Bundesflagge in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise, möglichst mittig am Heck, zu führen. 2An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
(3) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben die Bundesflagge beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen zu zeigen.
(4) Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über das Führen von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist.
(5) 1Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. 2Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden. 3Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 8 FlRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 FlRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 FlRG (vom 01.07.2026)
... mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen, 5. die Form, Ausstellung, ...
§ 16 FlRG (vom 01.07.2026)
... mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder 2. entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge ...
§ 17 FlRG (vom 01.07.2026)
... 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt, 3. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ... die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt, 5. entgegen § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 1 FlaggRuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen, 5. die Form, Ausstellung, ... Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder 2. entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt. § 17 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ... 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt, 3. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ... Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt, 5. entgegen ...
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