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§ 8 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)

Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.

(3) 1In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und

2.
die Präsentation mit Fachgespräch.

2In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.

(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.



 

Zitierungen von § 8 FloristMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 7 FloristMFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ...
§ 9 FloristMFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... nach § 6 Absatz 5 a) für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 , b) in der Präsentation mit Fachgespräch sowie 3. im ...
Anlage 1 FloristMFPrV (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel