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§ 6 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)

Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 6 Durchführung der Prüfung



(1) 1In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. 2Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte nach § 5 Absatz 2. 3In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen nach § 4 geprüft werden.

(2) 1Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:

1.
Unternehmensführung,

2.
interne und externe Kommunikation sowie

3.
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung.

2Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:

1.
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

2.
Beschaffung und Pflege sowie

3.
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung).

(3) 1Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:

1.
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

2.
Beschaffung und Pflege sowie

3.
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung).

2Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:

1.
Unternehmensführung,

2.
interne und externe Kommunikation sowie

3.
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung.

(4) 1Die beiden Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. 2Der zu prüfenden Person stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung. 3Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück umzusetzen. 4Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein.

(5) 1Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich „Fertigung und Kontrolle". 2Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Ausbildung schriftlich auszuarbeiten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. 4Die zu prüfende Person präsentiert die Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. 5Der Prüfungsausschuss kann weitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. 6Das Fachgespräch soll je zu prüfender Person wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. 7Die praktische Umsetzung dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. 8Insgesamt soll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden dauern. 9Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. 10Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in das Prüfungsergebnis der Konzeption ein.

(6) 1Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs „Ausbildung", die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. 2Im schriftlichen Teil soll die zu prüfende Person in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. 3Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. 4Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. 5Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat die zu prüfende Person in einem Prüfungsgespräch zu begründen. 6Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. 7Wurde die Prüfung im Handlungsbereich „Ausbildung" bestanden, ist der zu prüfenden Person ein Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.



 

Zitierungen von § 6 FloristMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 FloristMFPrV Gliederung der Prüfung
... (2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 ... 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 ...
§ 7 FloristMFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... zugrunde zu legen. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen ...
§ 8 FloristMFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten. (3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 ... 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten. (3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. nach Maßgabe des Satzes 2 die ... der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu ...
§ 9 FloristMFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3 , 2. in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 a) für die ... jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3, 2. in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 a) für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ... im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 . (2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, ... nach § 6 Absatz 6. (2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 , für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit ... zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung: 1. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 , 2. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3, 3. für die ... die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2, 2. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3 , 3. für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ...
Anlage 2 FloristMFPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte
...  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 a) Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie b) ... der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche, 2. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3 a) Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie b) ... der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche, 3. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 a) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des schwerpunktmäßigen ...