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§ 8 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 8 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 9,

2.
eine Präsentation und ein anschließendes Fachgespräch nach § 10 und

3.
eine Gesprächssimulation nach § 11.

(2) 1Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung. 2Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung erbracht werden. 3Bei Überschreiten der Frist gilt die schriftliche Prüfung als mit null Punkten bewertet.

(3) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist gelten alle erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.



 

Zitierungen von § 8 FremdSprKFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprKFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FremdSprKFPrV Wiederholung der Prüfung
... Prüfungsbestandteile nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , in denen weniger als 50 Punkte erreicht wurden, können zweimal wiederholt werden. ...