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§ 8 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

§ 8 Bekanntmachung des Referenzanteils; Abnahme des Dauergrünlandanteils



(1) Die zuständige Behörde gibt den nach den Vorgaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 6 zu bestimmenden maßgeblichen Referenzanteil für die Erhaltung des Dauergrünlandanteils im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Sobald der gemäß der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 6 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, gibt die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach Absatz 2 folgt, dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach § 5 mehr erteilt werden.



 

Zitierungen von § 8 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GAPKondG Bagatellregelung
... Genehmigung. (2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine ...
§ 9 GAPKondG Verordnungsermächtigungen zur Erhaltung des Dauergrünlands
... Bundesrates 1. festzulegen, in welchen Fällen Dauergrünland abweichend von § 8 Absatz 3 mit einer Genehmigung dennoch umgewandelt werden darf, und 2. Vorschriften über ... in denen 1. die Umwandlung erfolgt ist entgegen a) § 5 oder § 8 Absatz 3 oder b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 4, oder 2. der ... 2. der Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach § 8 Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat. Rechtsverordnungen nach Satz ... festzulegen: 1. zur Bestimmung oder Anpassung des Referenzanteils gemäß § 8 Absatz 1 sowie 2. zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach der Unionsregelung ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 6 GAPKondV Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
... erlöschen mit Ablauf 1. des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder 2. des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach ...