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Kapitel 2 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)


Kapitel 2 GLÖZ-Standards

Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland

§ 4 Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene



(1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichneten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regionaler Ebene sichergestellt.

(2) 1Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. 2Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach der Unionsregelung über eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region.


§ 5 Genehmigungspflicht für Umwandlungen



(1) 1Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. 2Eine Genehmigung wird erteilt:

1.
im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80) oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates oder im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist,

2.
im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem 1. Januar 2015 neu entstanden ist,

3.
im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3:

1.
auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder

2.
auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) oder von Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, wird nicht erteilt, wenn

1.
andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen,

2.
im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist oder

3.
der Begünstigte Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen.

(5) 1Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind. 2§ 12 Absatz 3, 6 und 7 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende Anwendung.


§ 6 Umwandlung von Dauergrünland ohne Genehmigungsvorbehalt



1Abweichend von § 5 kann Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung umgewandelt werden. 2Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.


§ 7 Bagatellregelung



(1) Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Genehmigung.

(2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine Anwendung.


§ 8 Bekanntmachung des Referenzanteils; Abnahme des Dauergrünlandanteils



(1) Die zuständige Behörde gibt den nach den Vorgaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 6 zu bestimmenden maßgeblichen Referenzanteil für die Erhaltung des Dauergrünlandanteils im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Sobald der gemäß der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 6 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, gibt die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach Absatz 2 folgt, dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach § 5 mehr erteilt werden.


§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Erhaltung des Dauergrünlands



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Genehmigung nach § 5 Vorschriften zu erlassen über

1.
ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie

2.
das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stellung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Anzeige nach § 6 Satz 2 zu erlassen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Bagatellregelung nach § 7 Vorschriften zu erlassen über

1.
die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 7 Absatz 1,

2.
das zugehörige Verfahren, insbesondere zur Anzeige einer Umwandlung nach § 7 Absatz 1.

(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
festzulegen, in welchen Fällen Dauergrünland abweichend von § 8 Absatz 3 mit einer Genehmigung dennoch umgewandelt werden darf, und

2.
Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung in diesen Fällen zu erlassen.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können für die Zwecke der Genehmigung in diesen Fällen insbesondere Vorschriften umfassen über:

1.
die Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland insbesondere für die Neuanlage von Dauergrünland,

2.
die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, und

3.
das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stellung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.

(5) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung von Dauergrünlandflächen nach diesem Abschnitt zur Regelung der Fälle, in denen

1.
die Umwandlung erfolgt ist entgegen

a)
§ 5 oder § 8 Absatz 3 oder

b)
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 4, oder

2.
der Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach § 8 Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften umfassen über

1.
die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands und die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückumwandlung, insbesondere zum Zeitraum der Rückumwandlung,

2.
die Auswahl und die Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen im Fall von Satz 1 Nummer 2,

3.
die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie

4.
das zugehörige Verfahren insbesondere zur Beteiligung des Begünstigten.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Methode festzulegen:

1.
zur Bestimmung oder Anpassung des Referenzanteils gemäß § 8 Absatz 1 sowie

2.
zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach der Unionsregelung beizubehalten ist.


Abschnitt 2 Weitere GLÖZ-Standards

§ 10 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren



(1) 1Dauergrünland in den in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. 2Dauerkulturen in den gemäß Satz 1 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.

(2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch

1.
einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,

2.
eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder

3.
eine Auf- und Übersandung.


§ 11 Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen



(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten.

(2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzupassen.


§ 12 Umweltsensibles Dauergrünland; Verordnungsermächtigung



(1) Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in Gebieten gelegen ist,

1.
die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, oder

2.
die nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, als Schutzgebiet ausgewiesen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer der folgenden Verpflichtungen waren:

1.
Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder

3.
Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung nach der Unionsregelung oder den nachstehend genannten Vorschriften ist:

a)
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992,

b)
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,

c)
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder

d)
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(3) Umweltsensibles Dauergrünland gemäß Absatz 1 darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.

(4) § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 7 gelten nicht für umweltsensibles Dauergrünland nach Absatz 1.

(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bezüglich der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Gebiete für einzelne Gebiete oder Teile dieser Gebiete aus den folgenden Gründen zu bestimmen, dass das in ihnen gelegene Dauergrünland nicht als umweltsensibel gilt:

1.
aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,

2.
aus Gründen des Pflanzenschutzes,

3.
um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,

4.
im Rahmen der Flurneuordnung,

5.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder

6.
aus anderen wichtigen Gründen.

2Bestimmungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht erfolgen, soweit Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.

(6) 1Beabsichtigt ein Begünstigter die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland im Sinne des Absatzes 1 nicht umgewandelt oder gepflügt werden darf, so zu ändern, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist, wird die Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf seinen Antrag aufgehoben, wenn

1.
im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung erteilt ist,

2.
im Fall der Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Anzeige vorliegt und mit der Ausführung begonnen werden darf,

3.
im Fall der Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts die Anzeige des Begünstigten innerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder zu einer behördlichen Untersagung des Projekts noch zu einer Beschränkung, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, geführt hat, oder

4.
in einem anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Fall

a)
Rechtsvorschriften, insbesondere die §§ 33 und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, oder Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen der beabsichtigten Nutzung nicht entgegenstehen und

b)
die Nutzung mit den für das jeweilige Gebiet festgelegten naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar ist.

2Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 zu stellen. 3Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Falle des Absatzes 6 zu erlassen.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückumwandlung von Dauergrünland, das entgegen Absatz 3 umgewandelt oder umgepflügt wurde,

2.
die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückumwandlung und

3.
das zugehörige Verfahren.