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§ 8 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 8 Sitzungsvorstand



(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der sitzungsleitende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) 1Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums die Reihenfolge der Vertretung. 2Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.

(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der sitzungsleitende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.





 

Frühere Fassungen von § 8 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877