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§ 7 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 7 Aufgaben des Präsidenten



(1) 1Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. 2Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. 3Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) 1Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. 2Der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.

(3) 1Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums ab. 2Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident an.

(4) 1Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. 2Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. 3Auch die nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen. 4Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den Vizepräsidenten, soweit leitende Beamte (Besoldungsgruppe A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.

(5) 1Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten. 2Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten. 3Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich. 4Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.

(6) 1Ist der Präsident verhindert, wird er von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten. 2Der Präsident bestimmt die Vertretung für den Einzelfall. 3Ist eine Vertretung im Einzelfall aufgrund längerer Verhinderung der Amtsausübung nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11). 4Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 7 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GO-BT Präsidium (vom 01.11.2025)
... Die Beteiligung des Präsidiums bei Personalmaßnahmen richtet sich nach § 7 . (4) Für die Sitzungen des Präsidiums gilt der Grundsatz der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Hausordnung des Deutschen Bundestages
neugefasst durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
Sonstige
Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 24. Februar 2025
B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023
B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020
B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949
 
Zitat in folgenden Normen

Hausordnung des Deutschen Bundestages
neugefasst durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
§ 1 BTHO Geltungsbereich (vom 11.03.2025)
... Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT ) einschließlich des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen ...